Die sich drastisch verschlechternden Einkommensverhältnisse in der Landwirtschaft haben vielen Landwirten deutlich vor Augen geführt, dass sie Landpachtverträge zu viel zu hohen Pachtpreisen abgeschlossen haben.
Zunehmender Beratungsbedarf ergab sich deshalb insbesondere zu der Frage, ob und in welchem Umfang Möglichkeiten der Vertragsanpassung bestehen. Dabei wurde nach Möglichkeiten gesucht, den Verpächtern Preiszugeständnisse abzuringen. Nicht selten wurden durch Pächter auch Vertragskündigungen erklärt bzw. aufgrund von Zahlungsverzug ausgelöst.
Die Frage, wem bei Pachtende die im Rahmen der GAP-Reform zugeteilten Zahlungsansprüche zustehen, stand dabei häufig im Mittelpunkt der Überlegungen. Diejenigen, die den Pächter bei Vertragsende nicht für verpflichtet hielten, erhofften sich, mit Hilfe des "Faustpfands Zahlungsanspruch" Preiszugeständnisse erzwingen zu können.
Die teils den Pächter und teils den Verpächter begünstigenden Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte heizten die Diskussion zusätzlich an. Während einige Landwirtschaftsgerichte die Zahlungsansprüche eindeutig dem Verpächter zuordneten und andere dem Pächter, gab es in der Literatur auch "vermittelnde" Auffassungen, die die Pächter für verpflichtet hielten, bei Pachtende einen Teil der Zahlungsansprüche zu übertragen bzw. die eine Verpflichtung des Verpächters zur finanziellen Abgeltung der BIP's vertraten.
Am 19.07.2005 entschied zunächst das Amtsgericht Neubrandenburg zu Gunsten der Pächter. Kurz darauf folgte am 20.09.2005 ein zu Gunsten der Verpächters ergangenes Urteil des Amtsgerichts Magdeburg.
Mit Interesse wurden die jeweiligen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte Rostock und Naumburg erwartet. Bevor diese ergingen, entschied das Amtsgericht Alfeld am 20.02.2006 zu Gunsten der Verpächter. Schon zwei Wochen später wendete sich das Blatt endgültig dann zu Gunsten der Pächter.
Am 07.03.2006 hob das Oberlandesgericht Rostock das zu Gunsten des Verpächters ergangene Urteil des Amtsgerichts Magdeburg auf. Das OLG Naumburg bestätigte wenige Tage darauf am 30.03.2006 das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg.
Nachdem bereits "pächterfreundliche" Oberlandesgerichtsurteile vorlagen,
entschied am 05.07.2006 erwartungsgemäß auch das OLG Celle zu Gunsten der Pächters . Es hob das Urteil des Amtsgerichts Alfeld auf.
Nachdem gegen diverse OLG-Urteile Revision eingelegt worden war,
wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Spannung erwartet.
Zwischenzeitlich wurde von Verpächtern versucht, eine Verpflichtung zur Übertragung der Zahlungsanprüche bei Pachtende aus vertraglichen Klauseln abzuleiten.
Auch dieser Versuch scheiterte.
Das OLG Naumburg bestätigte am 31.08.2006 ein Urteil des Landwirtschaftsgerichts Stendal und stellte klar, dass Rückgabeklauseln in Pachtverträgen, die vor der GAP-Reform geschlossen wurden, keinen Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche begründen.
Es ging dabei um folgende Klausel, die in dieser oder leicht abgewandelter Form in vielen Verträgen zu finden ist:
"...die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf alle mit den Pachtflächen
verbundenen Rechte. Die gleiche Verpflichtung gilt auch für solche öffentlich rechtlichen und privaten, vom Pächter selbst während der Pachtzeit erworbenen Liefer- und Abnahmerechte, Preisgarantien, Renten, Prämien u.a."
Das Gericht entschied, dass sich diese Klausel auch nicht auf die Zahlungsanprüche bezieht, auch nicht wegen des darin enthaltenen Worts "Prämien". Damit seinen die damals gezahlten "Flächenprämien" und andere flächenakzessorische Rechte gemeint.
Ziel der GAP-Reform sei jedoch die Entkoppelung der Agrarförderung von der Fläche gewesen. Der Zahlungsanspruch sei eine nicht flächenakzessorische Betriebsprämie.
Für eine ergänzende Auslegung der andere Sachverhalte regelnden vertraglichen Rückgabeklausel sah das OLG Naumburg keinen Raum, weil im Hinblick auf die diametral entgegengesetzten Interessen der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, wie die Vertragsparteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn sie die spätere Neuregelung der Agrarförderung gekannt hätten.
Am 24.11.2006 war es dann endlich soweit.
Der Bundesgerichfshof wies 4 Revisionen zeitgleich zurück.
(LwZR 1/06 - OLG Rostock)
(LwZR 3/06 - OLG Naumburg)
(LwZR 4/06 - OLG Rostock)
(LwZR 6/06 - OLG Celle)
Der Bundesgerichtshof verneinte den vom Verpächter geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der dem Pächter zugeteilten Zahlungsansprüche.
Er stellte zwar fest, dass ein Pächter dadurch, dass ihm die Pachtflächen im Bezugszeitraum zur Verfügung standen, einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Dieser Vorteil rechtfertige es jedoch nicht, die dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche bei Vertragsende entgegen dem System des neu gestalteten Beihilferechts dem Verpächter zuzuweisen.
Der Bundesgerichtshof läßt allerdings offen, ob sich aus dem nationalen Pachtrecht (§ 593 Abs. 1 BGB) ein Anspruch des Verpächters auf eine Anpassung des Altvertrages an die "durch den Systemwechsel der Agrarförderung nachhaltig veränderten Verhältnisse" ergibt!
Diese Frage war nicht Gegenstand der Revisionsverfahren, weil diese jeweils bereits gekündigte Pachtverträge betrafen.
Damit ist jetzt leider mit einer neuen Prozeßwelle zu rechnen.
Das OLG München hat einen solchen Anpassungsanspruch aber bereits in einem Beschluss vom 30.06.2006 verneint.
Es ist höchst unwahrscheinlich, dass es gelingen wird, die nunmehr höchstrichterlich festgestellte Rechtslage bei Pachtende durch die "Hintertür" mit Hilfe einer Vertragsanpassung zu unterlaufen.
Aus der untrennbaren Verschmelzung des flächenbezogenen Betrages mit den betriebsindividuellen Zuschlägen zu einem einheitlichen, dem Betriebsinhaber persönlich zugewiesenen Betrag ergibt sich, dass der EU-Gesetzgeber davon ausging, dass die Zahlungsansprüche personenbezogene Rechte des Betriebsinhabers und keine an das Eigentum der Fläche gekoppelten Rechte sind.
Es wird sicherlich nicht gelingen, diese eindeutige EU-rechtliche Zuordnung durch eine Vertragsanpassung ins Gegenteil zu verkehren.
Das Begehren einer Vertragsanpassung könnte allenfalls auf einen Geldanspruch des Verpächters zum Ausgleich oder teilweisen Ausgleich der dem Pächter durch den flächenbezogenen Anteil entstandenen Vorteile gerichtet sein. Diese Vorteile ergeben sich natürlich nur bei regelmäßiger Aktivierung der Zahlungsansprüche oder bei einem Verkauf.
Im übrigen wäre der Anspruch bei einer Aktivierung der Zahlungsansprüche wegen der Modulation jährlich neu zu berechnen. Man kann gespannt sein, ob es gelingen wird, die durch das Urteil des Bundesgerichtshofs bei den Verpächtern entstandene Enttäuschung auf diesem Wege ein wenig zu entschärfen.
Die Zahlungsansprüche als solche werden stets beim Pächter verbleiben.