Bundesgerichtshof (VIII ZR 19/05) vom 08.05.2007
Die Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die nicht zum Rücktritt berechtigt (verkürzt).
Hinweis: Mit diesem Urteil bestätigt der BGH die vertretene Auffassung, dass eine Abweichung von 10 % Spritverbrauch von den Herstellerangaben im Ergenis vom Käufer hinzunehmen sind.